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   BVerwG, 13.07.2009 - 4 B 44.09   

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BVerwG, 13.07.2009 - 4 B 44.09 (https://dejure.org/2009,5555)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2009 - 4 B 44.09 (https://dejure.org/2009,5555)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2009 - 4 B 44.09 (https://dejure.org/2009,5555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Ambulanter Pflegedienst als eine Anlage für soziale Zwecke i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planungsrechtliche Zulässigkeit eines ambulanten Pflegedienstes in einem reinen Wohngebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ambulanter Pflegedienst als eine Anlage für soziale Zwecke i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Planungsrechtliche Zulässigkeit eines ambulanten Pflegedienstes in einem reinen Wohngebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ambulanter Pflegedienst planungsrechtlich zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Pflegedienst in reinem Wohngebiet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1556
  • ZfBR 2009, 691
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2009 - 4 B 44.09
    Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 26.07.2005 - 4 B 33.05

    Anlage für soziale Zwecke; Freigängerhaus; offener Strafvollzug; allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 13.07.2009 - 4 B 44.09
    Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind; als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonders soziales Angebot annehmen wollen (Beschluss vom 26. Juli 2005 - BVerwG 4 B 33.05 - BRS 69 Nr. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2015 - 3 S 1695/15

    Zur Zulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber in einem reinen

    Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind (BVerwG, Beschl. v. 13.7.2009 - 4 B 44.09 - ZfBR 2009, 691).
  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.579

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer

    Es handelt sich um selbständige Hauptanlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind (BVerwG, B.v. 13.7.2009 - 4 B 44/09 und B.v. 26.7.2005 - 4 B 33/05; beide juris).

    Als typische Beispiele werden etwa Einrichtungen für alte Menschen oder für Kinder und Jugendliche angesehen, die ein besonders soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2009 - 4 B 44/09 - juris).

    Anlagen für soziale Zwecke sind in Allgemeinen Wohngebieten auch dann zulässig, wenn sie nicht den Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebietes dienen; der Einzugsbereich kann sich überwiegend oder vollständig auf andere Baugebiete erstrecken (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 44; s.a. BVerwG, B.v. 13.7.2009 - 4 B 44/09 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 13.7.2009 - 4 B 44/09 - juris; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 3 Rn. 20.74) stellen die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes jedenfalls dann, wenn die Pflegeleistungen nicht lediglich außer Haus, sondern auch in der Station erbracht werden, keine in einem reinen Wohngebiet unzulässigen Anlagen für Verwaltungszwecke dar.

    Die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens in einem Allgemeinen Wohngebiet sind gegeben, weil es sich bei den streitge-genständlichen allgemeinen Büro- und Verwaltungsräumen für einen Pflegedienst in der von der Baugenehmigung gedeckten Form - wenn man nicht schon von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit als Anlage für Verwaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausgehen will (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 13.7.2009 - 4 B 44/09 - juris; Vietmeier in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl. 2018, § 4 Rn. 52) - um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 5 S 638/21

    Nutzungsänderung - Räume für ambulante Tagespflege statt Büroräume -;

    Die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes sind, jedenfalls wenn die Pflegeleistungen nicht lediglich außer Haus, sondern auch in der Station erbracht werden, Anlagen für soziale Zwecke (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2009 - 4 B 44/09 - BauR 2009, 1556, juris Rn. 5; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, § 4 BauNVO Rn. 94).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 5.17

    Büro eines ambulanten Pflegedienstes im reinen Wohngebiet

    Diese müssen - anders als die übrigen nach dieser Regelung ausnahmsweise zulässigen Anlagen - nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 B 44.09 -, juris Rn. 5).

    Als typische Beispiele werden etwa Einrichtungen für alte Menschen angesehen, die ein besonders soziales Angebot annehmen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2009, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2009, a.a.O.) stellen die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes jedenfalls dann, wenn die Pflegeleistungen nicht lediglich außer Haus, sondern auch in der Station erbracht werden, keine in einem reinen Wohngebiet unzulässigen Anlagen für Verwaltungszwecke dar (ebenso Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, a.a.O. § 4 Rn. 52; Stock, a.a.O., § 4 Rn. 94; Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 20.74).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2016 - 7 A 774/15

    Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben mit der Bezeichnung

    vgl. zu dem Begriff der Anlage für soziale Zwecke allg. BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66 = BauR 2002, 1499 und vom 13.7.2009 - 4 B 44.09 -, BRS 74 Nr. 59 = BauR 2009, 1556.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18

    Normenkontrolle gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre; Feststellung

    aa) Dies betrifft möglicherweise den oben bereits genannten ambulanten Pflegedienst, der - je nach Betriebsweise - auch eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2009 - BVerwG 4 B 44.09 -, BRS 74 Nr. 59).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2016 - 7 A 775/15

    Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben betreffend eine

    vgl. zu dem Begriff der Anlage für soziale Zwecke allg. BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66 = BauR 2002, 1499 und vom 13.7.2009 - 4 B 44.09 -, BRS 74 Nr. 59 = BauR 2009, 1556.
  • VG Arnsberg, 13.05.2014 - 4 K 3587/13

    Nachbarklage gegen Errichtung eines Hospizes in Hagen abgewiesen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 B 44/09 -, BRS 74 Nr. 59.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 B 44.09 -, BRS 74 Nr. 59.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des

    aa) Dies betrifft möglicherweise den oben bereits genannten ambulanten Pflegedienst, der - je nach Betriebsweise - auch eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2009 - BVerwG 4 B 44.09 -, BRS 74 Nr. 59).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 10 A 8.09

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Sport- und Jugendhaus; "Eichenparkstadion";

    Auch insoweit handelt es sich um eine Anlage für soziale Zweck im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die ausnahmsweise auch in einem reinen Wohngebiet zulässig ist und der Gebietseinstufung daher nicht im Wege steht (vgl. BVerwG Beschluss vom 13. Juli 2009 - BVerwG 4 B 44/09 -, BRS 74 Nr. 59, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - 2 D 51/12

    Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Irrenführende Belehrung über die Rechtsfolge

  • VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in eine betreute

  • VG Köln, 11.08.2020 - 2 K 1444/19
  • VG Gelsenkirchen, 20.08.2021 - 6 K 3356/18

    Wohngebiet, Wohnen, Hospiz, Gebietsgewährleistungsanspruch,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2018 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des

  • VG Düsseldorf, 29.04.2021 - 28 K 2728/19

    Wannsee-Entscheidung, Gebietscharakter, Anlage für soziale Zwecke, Gebot der

  • VG München, 25.07.2017 - M 1 K 16.5925

    Kein Nachbarschutz gegen Baugenehmigung unter Abweichung von den Festsetzungen

  • VG München, 26.07.2011 - M 1 K 11.2366

    Rücksichtnahmegebot; Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kinderhort

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